Was bedeutet GEMA?

Die Kreativen, die Komponisten und Textdichter eines Werkes, liefern mit ihrer Arbeit einen wesentlichen Beitrag für die „Faszination Chor“. Damit auch Musikschaffende von ihrer Arbeit leben können, gibt es die GEMA. Sie wacht über den Urheberrechtsschutz, der während der Lebenszeit eines Autors und – im Hinblick auf die berechtigten Erben – bis 70 Jahre nach dem Tode eines Autors gilt. Die GEMA überträgt die Nutzungsrechte an den Veranstalter gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung, die sie dann nach Abzug der Verwaltungskosten an die betroffenen Urheber abführt.

Der Pauschalvertrag – Welche Vorteile bieten sich dadurch?

Vereine, die Mitglied im Badischen Chorverband sind, profitieren von einem Pauschalvertrag, den der Deutsche Chorverband mit der GEMA abgeschlossen hat. Voraussetzung ist, dass die Vereine Ihre Veranstaltung melden.

Durch den von den Chören geleisteten jährlichen Beitrag von 15 Euro je Verein + 1 Euro je aktivem Erwachsenen an den Badischen Chorverband, fallen bei konzertanten Veranstaltungen (siehe unten) keine weiteren GEMA Kosten an. Diese übernimmt der Badische Chorverband für seine Mitgliedsvereine.

Auf etwaig anfallende Kosten (z.B. bei rein geselligen Veranstaltungen) gewährt die GEMA einen 20 %igen Gesamtvertragsnachlass. Des Weiteren wird von den verbliebenen Kosten ein 15 %iger Kulturnachlass abgezogen.

Bitte achten Sie darauf, alle öffentlichen Veranstaltungen zu melden. Ausnahmen, wie eine gebührenfreie Veranstaltung im Jahr, Benefizkonzerte, Adventsfeiern, Weihnachtsfeiern etc. gibt es nicht. Auch rein gesellige Veranstaltungen müssen über den Badischen Chorverband gemeldet werden.

Weitere Informationen:
GEMA-Vertrag 2018
Wichtige Hinweise zum GEMA-Vertrag
Informationen zum Tarif Unterhaltungskonzerte
Informationen zum Tarif Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern

Wie melde ich ein Konzert bei der GEMA an?

Um ein Konzert bei der GEMA zu melden, füllen sie umgehend nach der Veranstaltung (bis spätestens Ende des Folgemonats) das GEMA-Meldeformular aus und senden es an die Geschäftsstelle des Badischen Chorverbands. Bitte beachten Sie, dass Veranstaltungen die Ende des Jahres stattfinden bis spätestens 06.01. des Folgejahres gemeldet werden müssen. Geben Sie dabei bitte die Besucherzahl und eventuelle Eintrittsgelder an. Bei Meldungen die nach Fristende eingereicht werden geht die Rechnung an den Chor. 

Bitte beachten Sie, dass die GEMA-Meldungen direkt nach der Veranstaltung nach Karlsruhe geschickt werden müssen. Von dort werden sie nach erfolgter Prüfung an die GEMA weitergeleitet. Für verspätete Meldungen wird seitens der GEMA kein Gesamtvertragsnachlass gewährt und die GEMA behält sich die Erhebung von Kontrollkosten in Höhe von 100 Prozent vor.

Die anfallenden GEMA-Gebühren für konzertante Veranstaltungen übernimmt bei fristgerechter Anmeldung der Badische Chorverband. Für eventuell nachfolgende gesellige Teile oder rein gesellige Veranstaltungen muss der Verein die Kosten übernehmen.

Hinweise zum Ausfüllen des GEMA-Meldeformulars:

Konzertante Veranstaltung: Bei einer rein konzertanten Veranstaltung wird hauptsächlich gesungen. Der Chor kann von einer Band begleitet werden, ist aber bei jedem Beitrag aktiv.

  • Füllen Sie bitte zusätzlich zum allgemeinen Teil und der Titelliste (Programm) den ersten Teil des GEMA-Meldeformulars aus.

Gesellige Veranstaltung: Bei einer rein geselligen Veranstaltung tritt z.B. eine engagierte Musikgruppe oder ein Alleinunterhalter auf ohne Auftritt des Chors.

  • Füllen Sie bitte zusätzlich zum allgemeinen Teil und der Titelliste (Programm) den zweiten Teil des GEMA-Meldeformulars aus.

Konzertante + Gesellige Veranstaltung: Im Anschluss an das Konzert des Chors findet ein zweiter Teil mit Musik ohne Chorbegleitung statt.

  • Füllen Sie bitte zusätzlich zum allgemeinen Teil und der Titelliste (Programm) sowohl den ersten als auch den zweiten Teil des Formulars aus.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter, ein Anruf genügt: Tel. 0721 – 8642 60 84

Meldeformular: GEMA-Meldeformular

Was gibt es zu beachten bei Veröffentlichungen auf Internetseiten?

Veröffentlichungen von Musik oder Videos (z.B. Hörbeispiele, Konzertmitschnitte) auf der Vereinshomepage sind vorab der GEMA zu melden. Hier gilt der Tarif VR-OD 10. Die Meldung an die GEMA erfolgt mit nachfolgendem Formular: Musiknutzung auf Internetseiten
Dieses schicken Sie an kontakt[at]gema.de oder per Post an GEMA KundenCenter, 11506 Berlin.

Bitte beachten Sie: Nur durch Verwendung dieses Formulars ist gewährleistet, dass die 20% Gesamtvertragsnachlass abgezogen werden. Wenn Sie die Lizenzen über den Lizenzshop erwerben, erhalten Sie den 20%igen Gesamtvertragsnachlass nicht.

Zusätzlich gewährt die GEMA noch einen Gemeinwohlnachlass von 15%, wenn auf Seite 2 des Meldeformulars angekreuzt wird, dass der Webseitenbetreiber ein ehrenamtlich geführter oder betriebener Verein / Institution ist (gemeinnützig nach § 52 AO), und dass mit dem Onlineangebot keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt werden. Es ist eine aktuelle Bescheinigung beizufügen.

Wenn Sie Videomitschnitte eines Konzerts auf Ihrer Facebook-Seite oder ähnlichen Seiten veröffentlichen wollen, müssen Sie keine Meldung an die GEMA vornehmen.

 

Badischer Chorverband 1862