Infoseite COVID-19-Pandemie (Stand: 07.04.2022)

Die mit der Ausbreitung des Corona-Virus verbundenen Auswirkungen sind weitreichend und unterliegen einer großen Dynamik. Nachfolgend informieren wir Sie über die jeweils aktuellen Entwicklungen und geben im Rahmen der Möglichkeiten Hilfestellungen.
Bitte beachten Sie: Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antworten nicht zwingend auch auf Ihren konkreten Sachverhalt anwendbar sind und Rechtsfragen einzelfallabhängig.

Aktuelle Lage in Baden-Württemberg

Ab Sonntag, 3. April 2022, gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. Damit fallen weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt. Die Maskenpflicht u.a. im Nahverkehr und im medizinischen Bereich bleibt erhalten.

Ab 3. April fallen somit die verbliebenen Einschränkungen für Kunst- und Kultureinrichtungen und damit vor allem auch das Testerfordernis für den Zutritt zu geschlossenen Räumen weg. In der Corona-Verordnung des Landes wird aber weiterhin insbesondere das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen empfohlen.

Um pandemiebedingte Unterbrechungen des Kulturbetriebes zu vermeiden, wird allen Kultureinrichtungen empfohlen, ihren BesucherInnen das freiwillige Tragen einer Maske in Innenräumen durch einen deutlichen Hinweis anzuraten.

Einige Regelungen werden nicht direkt in der Corona-Verordnung der Landesregierung, sondern in entsprechenden Ressortverordnungen umgesetzt (z.B. Testpflichten in der Corona-Verordnung Schule und der Corona-Verordnung Kita bis zum Beginn der Osterferien). Des Weiteren beinhaltet die Corona-Verordnung des Landes die Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen (z.B. durch das Kultus- Sozial-  und/oder Wissenschaftsministerium) sowie von Verordnungen der Stadt- und Landkreise auf Grundlage von § 28a Absatz 8 IfSG zur Regelung von Test-, Masken- und Hygienepflichten. Dies soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, die sogenannte Hotspot-Regelung.

Zur aktuellen Verordnung, den FAQ Kultur (aktuell in Überarbeitung) und zu den allgemeinen FAQ zur Corona-Verordnung

 

Der Cluster Wissenschaft empfiehlt derzeit folgende Maßnahmen:

  • Verantwortungsbewusste Teilnahme an Proben und Konzerten (z.B. nicht mit Krankheitssymptomen und nach engem Kontakt zu Infizierten)
  • Freiwillige Selbst- oder Schnelltests vor den Proben
  • Kontrolle der Raumluftqualität mit der CO2-Ampel
  • Einhalten der Abstände entsprechend der räumlichen Möglichkeiten (>1,5 Meter)

 

In dem Dokument "Gemeinsames Singen & Musizieren sicher gestalten" sind entsprechende Empfehlungen für die Amateurmusik in Baden-Württemberg als Ersatz für das bisherige Muster-Hygienekonzept zusammengefasst. Die Empfehlungen beruhen auf der aktuellen Studienlage des Clusters Wissenschaft des Bundesmusikverbands Chor & Orchester e. V. sowie deren regelmäßig aktualisierten Publikation „Grundlagen für das Musizieren unter Pandemiebedingungen“ des Kompetenznetzwerks NEUSTART AMATEURMUSIK und dessen Schutzkonzepts.

Sie finden das Dokument "Gemeinsames Singen & Musizieren sicher gestalten" auch unter www.bdb-akademie.com/corona oder www.landesmusikverband-bw.de

     


     

    Anpassung des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen

    Im Zeitraum vom 18.11.2021 bis zum 28.02.2022 werden im Rahmen der Ausfallabsicherung des Sonderfonds des Bundes auch freiwillige Absagen von Kulturveranstaltungen als „pandemiebedingt“ anerkannt. Bis spätestens 23.12.2021 muss die Absage der Veranstaltung erfolgen und über die Registrierungsplattform gemeldet werden.
    Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier: Anschreiben sowie hier Förderungen

     

    Auch das Freiburger Institut für Musikermedizin bietet eine Beratung zu den Anforderungen für Veranstaltungen und zu geeigneten Hygienekonzepten an. Als Grundlage für das Hygienekonzept und zur Frage der Mindestabstände bei Sängerinnen und Sängern wird auf die Empfehlungen zur Arbeitssicherheit der VBG und im Bereich Blasmusik und Gesang auch auf die Risikoeinschätzungen des Freiburger Instituts für Musikermedizin verwiesen.

    Downloads:

    Links:

    Weitere Infos und "Hilfe zur Selbsthilfe" finden Sie auf Notruf-Verein.de, eine Initiative des Bundes Deutscher Blasmusikverbänder e.V. (BDB).

    Amateurmusik in der COVID-19-Pandemie

    Landesmusikrat fordert eindeutig formulierte Erleichterungen für Singen und Musizieren (21.07.2021)

    Prof. Dr. Wilske, Präsident des Landesmusikrats Baden-Württemberg, fordert ein Ende der undurchsichtigen Zuständigkeiten für die Coronaverordnungen.

    Pressemitteilung: SCHULEN UND AMATEURMUSIK SIND VERUNSICHERT

     

    Zweite Förderrunde für das Förderprogramm IMPULS des BMCO (08.07.2021)

    Der Bundesmusikverband Chor & Orchester e.V. initiiert eine weitere, zweite Förderrunde des IMPULS-Programms für Amateurmusik in ländlichen Räumen.
    Die nächste Antragsfrist startet am 26. Juli 2021. Anträge können bis zum 15. Oktober 2021 eingereicht werden.

    Eckpunkte der Förderrunde II:
    Antragstellung: 26.07. – 15.10.2021
    Projektzeitraum: 01.01. – 15.10.2022
    Förderhöhe: 2.500 – 15.000 €
    Antragsberechtigung: Amateurmusikensembles aus dt. Kommunen von max. 20.000 Einwohner*innen mit regelmäßiger Aktivität in den Jahren 2018/2019
    Eigenanteil: 10% der Antragssumme, ehrenamtliche Arbeit darf einberechnet werden
    Förderfähig: z.B. Honorare, Sachausgaben sowie Weiterbildungen.

    Fördermodule:
    Modul A: Kreativer Neustart, z.B. durch Gemeinschaftskonzerte oder innovative Proben- und Aufführungsformen
    Modul B: Mitgliedergewinnung, z.B. durch neue Formen der Ansprache oder Projekte mit breiter Teilhabe und Diversität
    Modul C: Strukturstärkung, z.B. durch Weiterbildungen, Organisationsentwicklung, digitales Arbeiten

    weitere Informationen sowie das Antragsformular werden ab dem 26. Juli 2021 auf bundesmusikverband.de/impuls/ veröffentlicht.

     

    Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen (15.06.2021)

    Der Bund hat einen Sonderfonds in Höhe von 2,5 Milliarden Euro zur Förderung von Kulturveranstaltungen aufgelegt, damit Konzerte, Theateraufführungen, Kinovorstellungen und andere Kulturveranstaltungen wieder anlaufen können. Der Sonderfonds setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen:

    1. Eine Wirtschaftlichkeitshilfe gewährleistet, dass Veranstaltungen auch dann durchgeführt werden können, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes weniger Besucherinnen und Besucher zugelassen sind und somit weniger Tickets verkauft werden können. Deshalb gibt es einen Zuschuss auf die Einnahmen aus Ticketverkäufen, um die Finanzierungslücke solcher Veranstaltungen zu schließen.
    2. Eine Ausfallabsicherung soll Veranstalterinnen und Veranstaltern zudem Planungssicherheit für größere Kulturveranstaltungen geben. Deshalb übernimmt der Sonderfonds für förderfähige Veranstaltungen im Falle Corona-bedingter Absagen, Teilabsagen oder Verschiebungen den größten Teil der Ausfallkosten.

    Für beide Module müssen Veranstaltungen im Voraus registriert werden. Die Registrierung ist ab sofort unter https://sonderfonds-kulturveranstaltungen.de möglich.

    Das Programm wird von den Ländern durchgeführt, die auch die Kosten für die Durchführung tragen. Die Prüfung und Genehmigung der Anträge erfolgt in Baden-Württemberg durch die L-Bank. Die Registrierung und Antragstellung sowie die Auszahlung erfolgen jedoch über eine zentrale, bundesweite IT-Plattform, die der Bund bereitstellt.

    Weitere Informationen finden Sie unter: https://sonderfonds-kulturveranstaltungen.de

    Für Fragen wurde eine zentrale Hotline von den Ländern eingerichtet. Diese ist erreichbar unter: 0800/ 6648430.

     

    „Leitfaden für Chorproben in Pandemie-Zeiten (SARS-CoV-2)“ des Deutschen Chorverbandes (25.05.2021)

    Für einen verantwortungsvollen und risikoarmen Wiedereinstieg in das Chorsingen hat der Deutsche Chorverband den „Leitfaden für Chorproben in Pandemie-Zeiten (SARS-CoV-2)“ erarbeitet.
    Das Papier bietet übersichtliche und praktische Informationen zum sicheren Chorsingen und geht auch auf Themen wie Kontaktnachverfolgung, Testungen oder die Erstellung von Hygienekonzepten ein. Es sind hierbei auf jedenfall die gültige Corona-Verordnung und die vor Ort geltenden Bestimmungen zu beachten. Eine separate Checkliste dient als konkrete Hilfestellung für das Proben in geschlossenen Räumen, sofern diese wieder zulässig sind.

    Leitfaden des Deutschen Chorverbands für Chorproben in Pandemiezeiten
    Checkliste für Chorproben in geschlossenen Räumen

     

    Grundlagen für das Musizieren unter Pandemiebedingungen - erster Überblick zum Forschungsstand (26.04.2021)

    Für eine größtmögliche Sicherheit müssen Schutz- und Hygienekonzepte sowie Verordnungen die aktuellen wissenschaftlichen Forschungsergebnisse berücksichtigen. Erstmals steht jetzt der Forschungsstand führender Forschungsinstitute in einer Überblickspublikation für Verantwortliche und Entscheider*innen bereit.
    Die Publikation „Grundlagen für das Musizieren unter Pandemiebedingungen“ wurde in mehrmonatiger Arbeit vom Cluster „Wissenschaftliche Grundlagen“ des Kompetenznetzwerks NEUSTART AMATEURMUSIK erstellt (gefördert von der Staatsministerin für Kultur und Medien im Rahmen des Rettungs- und Zukunftsprogramms NEUSTART KULTUR).

    Die regelmäßig aktualisierte Fassung dieser Grundlagenpublikation stellt der Bundesmusikverband Chor & Orchester e.V. kostenlos zum Download bereit unter:
    Wissenschaftliche Grundlagen | BMCO (bundesmusikverband.de)

    Pressemitteilung: Grundlagen für das Musizieren unter Pandemiebedingungen

     

    Amateurmusik in der COVID-19-Pandemie - Archiv

    Corona-Verordnung des Landes zum 26. Juli 2021 und Probenbetrieb

    Die Landesregierung hat zum 26. Juli 2021 die Corona-Verordnung des Landes angepasst. Die vier Inzidenzstufen (nach § 1) werden mit kleinen Anpassungen fortgeführt. Dies betrifft unter anderem die Kontaktbeschränkungen, private Feiern, öffentliche Veranstaltungen (hierunter fallen auch Vereinsfeiern) sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen.

    Proben im Bereich der Amateurmusik fallen unter den Begriff der „kulturellen Veranstaltung“.

    Maßgeblich sind die Inzidenzwerte auf Ebene der Stadt- und Landkreise. Die jeweilige Stufe wird vom zuständigen Gesundheitsamt bekanntgemacht. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde nach den aktuell geltenden Bestimmungen!

    Für kulturelle Veranstaltungen gilt (nach § 8 (1)):

    • Inzidenzstufe 1 (Inzidenz bis 10):
      • bis zu 1.500 Besucherinnen und Besucher im Freien, 500 innerhalb geschlossener Räume oder
      • max. 50 Prozent der zugelassenen Kapazität, dann Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- und Genesenenausweises
    • Inzidenzstufe 2 (Inzidenz bis höchstens 35):
      • bis zu 750 Besucherinnen und Besucher im Freien, 250 innerhalb geschlossener Räumen oder
      • max. 50 Prozent der zugelassenen Kapazität, dann Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- und Genesenenausweises
    • Inzidenzstufe 3 (Inzidenz bis höchstens 50):
      • bis zu 500 Besucherinnen und Besucher im Freien, 200 innerhalb geschlossener Räumen; Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- und Genesenenausweises
    • Inzidenzstufe 4 (Inzidenz über 50):
      • bis zu 250 Besucherinnen und Besucher im Freien, 100 innerhalb geschlossener Räumen; Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- und Genesenenausweises.

    Es besteht weiterhin die Pflicht zur Datenerhebung und zum Tragen einer medizinischen Maske. Abstands- und Hygieneregeln gelten weiter. Ein Hygienekonzept muss vorliegen.

    Beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen ist zudem grundsätzlich eine regelmäßige intensive Lüftung wichtig, um infektiöse Aerosole zu reduzieren, da die Übertragung durch Aerosole in schlecht belüfteten Innenräumen allein durch die Einhaltung der AHA-Regeln nicht sicher verhindert werden kann.

    Der Personenabstand beim Singen und beim Musizieren sollte möglichst mindestens 2 Meter betragen.

    Aktuelle Corona-Verordnung zum Nachlesen
    Übersicht: Die Corona-Regelungen auf einen Blick (gültig ab 26. Juli) (PDF)
    Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
    Auswirkungen auf den Kulturbereich (es sind die Vorgaben und Hinweise der Fragen 1 bis 7 zu beachten): FAQ - Corona und Kultur
    Hier können die aktuellen Fallzahlen für Baden-Württemberg nachgelesen werden.

     

    Öffnungsstufen und Probenbetrieb (07.06.2021)

    Ob Proben und Veranstaltungen der Amateurmusik (Chöre und Musikvereine) wieder möglich sind, ist abhängig davon, in welchem Stadt- und Landkreis Sie sich befinden.

    Öffnungsstufe 1:
    Bei einem stabilen Inzidenzwert im jeweiligen Stadt- oder Landkreis von unter 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen gilt: Kulturveranstaltungen im Freien sind wieder möglich mit Test- und Hygienekonzept (bedeutet tagesaktueller Coronatest und Hygienemaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation). Dies schließt auch Proben und Aufführungen der Breitenkultur (also auch der Amateurmusik) mit ein. Maximal zulässig sind 100 Besucher und Besucherinnen im Freien, wobei der Veranstalter weiterhin dafür zu sorgen hat, dass die erforderlichen Abstände eingehalten werden können.
    Neu ab 07.06.2021: Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben o.ä. sind mit bis zu 100 Personen außen und mit bis zu 10 Personen innen möglich
    Öffnungsstufe 2:
    Zwei Wochen nach dem ersten Öffnungsschritt und bei einer weiter stabilen Inzidenzlage unter 100 mit sinkender Tendenz. Kulturveranstaltungen in Innenräumen mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern und Open-Air mit bis zu 250 Personen im Publikum sind erlaubt mit Test- und Hygienekonzept (bedeutet tagesaktueller Coronatest und Hygienemaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation).
    Neu ab 07.06.2021: Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben o.ä. sind mit bis 250 Personen außen und mit bis 100 Personen innen möglich
    Öffnungsstufe 3:
    Nochmals zwei Wochen später und bei weiter stabilen Inzidenzwerten unter 100 mit sinkender Tendenz gilt: Kulturveranstaltungen in Innenräumen mit bis zu 250 Besucherinnen und Besuchern und Open-Air mit bis zu 500 Personen im Publikum sind erlaubt mit Test- und Hygienekonzept (bedeutet tagesaktueller Coronatest und Hygienemaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation).
    Neu ab 07.06.2021: Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben o.ä. sind mit bis zu 500 Personen außen und mit bis zu 250 Personen innen möglich

    Generell ist für alle Öffnungsstufen vorgesehen, dass ein tagesaktueller negativer Test-, ein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden muss. Es besteht weiterhin die Pflicht zur Datenerhebung und zum Tragen einer medizinischen Maske. Abstands- und Hygieneregeln gelten weiter. Ein Hygienekonzept muss vorliegen.

    Maßgeblich für die Öffnungsschritte sind die Inzidenzwerte auf Ebene der Stadt- und Landkreise. Die jeweilige Stufe wird vom zuständigen Gesundheitsamt bekanntgemacht. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde nach den aktuell geltenden Bestimmungen!

    Sollte sich Ihr Stadt- bzw. Landkreis in keiner Öffnungsstufe befinden, sind Proben und Veranstaltungen der Amateurmusik untersagt!

    Zusätzlich sind ab 07.06.2021 weitere Lockerungen bei Inzidenzen „5 Tage unter 50“ (Eintritt in die Öffnungsstufe 3) und Inzidenzen „5 Tage unter 35“ (Wegfall der Testpflicht im Freien) vorgesehen. Diese treten am Tag nach der Bekanntmachung durch die örtlichen Behörden in Kraft und werden zurückgenommen, wenn die Inzidenz an 3 aufeinanderfolgenden Tagen über 50 bzw. 35 liegt.

    Aktuelle Corona-Verordnung zum Nachlesen
    Regelungen auf einen Blick: Stufenplan für sichere Öffnungsschritte ab 7. Juni 2021 (PDF)
    Pressemitteilung: Weitere Lockerungen und Erleichterungen ab 7. Juni (03.06.2021)
    Auswirkungen auf den Kulturbereich mit Hinweisen zu den Öffnungsschritten: FAQ - Corona und Kultur
    Hier können die aktuellen Fallzahlen für Baden-Württemberg nachgelesen werden.
    Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung

     

    Öffnungsstufen für Stadt- und Landkreise mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 (17.05.2021)

    Die ab 14. Mai gültige Corona-Verordnung sieht für Kreise mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen dreistufigen Öffnungsplan auch für Kulturveranstaltungen vor (§21 Öffnungsstufen):

    Öffnungsstufe 1: Bei einem stabilen Inzidenzwert im jeweiligen Stadt- oder Landkreis von unter 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen gilt: Kulturveranstaltungen im Freien sind wieder möglich mit Test- und Hygienekonzept (bedeutet tagesaktueller Coronatest und Hygienemaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation). Dies schließt auch Proben und Aufführungen der Breitenkultur mit ein. Maximal zulässig sind 100 Besucher und Besucherinnen im Freien, wobei der Veranstalter weiterhin dafür zu sorgen hat, dass die erforderlichen Abstände eingehalten werden können.

    Öffnungsstufe 2: Zwei Wochen nach dem ersten Öffnungsschritt und bei einer weiter stabilen Inzidenzlage unter 100 mit sinkender Tendenz. Kulturveranstaltungen in Innenräumen mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern und Open-Air mit bis zu 250 Personen im Publikum sind erlaubt mit Test- und Hygienekonzept (bedeutet tagesaktueller Coronatest und Hygienemaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation).

    Öffnungsstufe 3: Nochmals zwei Wochen später und bei weiter stabilen Inzidenzwerten unter 100 mit sinkender Tendenz gilt: Kulturveranstaltungen in Innenräumen mit bis zu 250 Besucherinnen und Besuchern und Open-Air mit bis zu 500 Personen im Publikum sind erlaubt mit Test- und Hygienekonzept (bedeutet tagesaktueller Coronatest und Hygienemaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation).

    Maßgeblich für die Öffnungsschritte sind die Inzidenzwerte auf Ebene der Stadt- und Landkreise. Die jeweilige Stufe wird vom zuständigen Gesundheitsamt bekanntgemacht.

    Öffnungsstufen für Stadt- und Landkreise mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 auf einen Blick ab 14. Mai 2021 (PDF)

     

    Kontrollierte und sichere Öffnungsschritte bei sinkender Inzidenz (07.05.2021)

    Das Sozialministerium hat am Donnerstag (6. Mai) baldige Öffnungen für die besonders hart von der Pandemie betroffenen Lebensbereiche angekündigt, sofern die Inzidenzwerte dies zulassen. Es liegt ein gemeinsam erarbeitetes Konzept auf dem Tisch, das auch für die Kulturszene Öffnungen in verschiedenen Bereichen in einem dreistufigen Verfahren vorsieht.

    Maßgeblich für die Öffnungsschritte sind die Inzidenzwerte auf Ebene der Stadt- und Landkreise. Es ist geplant, dass das Öffnungskonzept in der kommenden
    Woche in die Corona-Verordnung des Landes aufgenommen wird.

    weitere Informationen: Fahrplan für Öffnungen bei sinkenden Infektionszahlen
    Pressemitteilung
    Grafik Stufenkonzept zur Öffnungsstrategie (PDF)

     

    IMPULS – Das neue Förderprogramm für Amateurmusik in ländlichen Räumen (26.04.2021)

    Für IMPULS stellt Kulturstaatsministerin Monika Grütters 10 Millionen Euro für die Amateurmusik in ländlichen Räumen bereit. Die Förderung soll den Musizierenden Impulse und Motivationshilfen zur nachhaltigen Stärkung und erhöhter Sichtbarkeit für den zeitnahen Neustart ermöglichen. Das neue Förderprogramm richtet sich ausdrücklich an aktive Amateurmusikensembles aus Kommunen mit höchstens 20.000 Einwohner*innen. Mit IMPULS werden kooperative Projekte gefördert, die unterschiedliche Akteure vor Ort zusammenbringen und so Vernetzung und Wissenstransfer ermöglichen. Neben der möglichst schnellen Wiederaufnahme der Proben- und Konzerttätigkeit verfolgt das Programm auch das Ziel, die Ensembles strukturell zu stärken und bei den Transformationsprozessen zu unterstützen, die sich durch die Pandemie noch beschleunigt haben. Dazu gehören z.B. neue, kreative Proben- und Konzertformate, mediale Sichtbarkeit, Maßnahmen zur (Wieder-)Gewinnung von Mitgliedern oder Förderung von Digitalität.

    Anträge können vom 1. bis 31. Mai 2021 eingereicht werden. Die Ensembles können sich um Fördersummen von 2.500 bis 15.000 Euro bewerben; einen Eigenanteil von 10% der Antragssumme müssen sie allerdings selbst tragen, z. B. durch ehrenamtliche Arbeit. Die geförderten Projekte werden in der zweiten Jahreshälfte 2021 realisiert.

    Pressemitteilung: IMPULS fördert von Corona betroffene Amateurmusikin ländlichen Räumen
    Weitere Informationen unter www.bundesmusikverband.de/impuls

     

    Unterricht an Musikschulen (29.03.2021)

    In Land- oder Stadtkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner dürfen Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen Präsenzunterricht mit maximal fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten anbieten; dadurch ist sowohl Einzelunterricht als auch beispielsweise der Unterricht von Geschwisterkindern durch eine Lehrkraft möglich. Dies gilt auch für den entsprechenden Unterricht der Musikvereine. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 im Stadt-/Landkreis dürfen nur Online-Angebote angeboten werden (Notbremse). Die Feststellung bezüglich der Überschreitung der Inzidenzzahlen von 100 Neuinfektionen trifft das zuständige Gesundheitsamt, das diese Überschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden hat. Bei Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gelten wie bisher der Mindestabstand von zwei Meter in alle Richtungen sowie die bekannten gesonderten Hygieneauflagen. Allen Personen über 6 Jahren (mit Ausnahme des Unterrichts im Gesang und an Blasinstrumenten) wird dringend das Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, empfohlen.

     

    Impfberechtigung für freiberufliche Lehrkräfte und Dirigent*innen/Chorleiter*innen, die an Schulen und in der Kindertagesbetreuung, sowie hauptamtlich in Einrichtungen und aufsuchenden Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind (22.03.2021)

    Mit einer vom Musik-/Chorverein unterschriebenen Bescheinigung (auf der Website des Sozialministeriums BW) können auch freiberufliche Lehrkräfte und Dirigent*innen/Chorleiter*innen einen Impftermin vereinbaren. In der aktuellen Situation kann aber nicht garantiert werden, dass es nicht auch Fälle geben wird, die bei den Impfzentren abgelehnt werden. Da Musik-/Chorvereine (instrumental)schulische Angebote für Kinder- und Jugendliche anbieten, wird empfohlen auf dem Formular bei einer Ausstellung durch den Musikverein Punkt 4 – „schulische Einrichtung“ anzukreuzen und handschriftlich „Musikunterricht in der Kinder- und Jugendhilfe“ zu ergänzen. Diesen Status können Sie gegenüber den Impfzentren deutlich kommunizieren. Impfberechtigt sind zudem nach der Information des Kultusministeriums BW neben Lehrkräften sowie Erzieher*innen auch Mitarbeitende an Schulen mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern bzw. Schüler*innen. Somit auch Lehrkräfte/Gruppenverantwortliche in Kooperationsmaßnahmen Schule-Verein, die fortgeführt werden sollen. Zudem können alle Personen aus den Musik-/Chorvereinen, die in Kooperationen mit Kindertageseinrichtungen, allgemein bildenden Schulen oder Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren tätig sind und sich gerne zeitnah impfen lassen wollen, über die dafür eingerichteten Online-Portale einen Impftermin vereinbaren.
    Eine Bescheinigung als Nachweis über das entsprechende Aufgabengebiet und die entsprechende Tätigkeit muss am Impftag vorgelegt werden.

     

    Soforthilfeprogramm für Vereine (18.03.2021)

    Das Soforthilfeprogramm für die Vereine der Breitenkultur wird auch in diesem Jahr fortgeführt.
    Unsere Mitgliedsvereine erhalten, abhängig von der Anzahl der aktiven Mitglieder, wie bereits im vergangenen Jahr 800, 1.100 oder 1.400 Euro als Zuschuss. Die Förderung wird ohne Antrag über den Badischen Chorverband ausgezahlt.

    Hinweis:
    Wir haben heute, 18.03.2021, mit der Auszahlung der Zuschüsse begonnen. Spätestens in vier Wochen sind die Zuschüsse bei allen unseren Vereinen auf dem Konto!

     

    Fortführung des Programms "Kunst trotz Abstand"  (09.03.2021)

    Gefördert werden insbesondere Kultureinrichtungen und Vereine der Breitenkultur, die auf Open Air-Veranstaltungen, alternative Formate oder größere Räumlichkeiten ausweichen oder Kosten für Hygienemaßnahmen oder das Testen der Mitwirkenden und des Publikums tragen müssen:

    • Auftritts- und Ausstellungshonorare sowie Produktionskosten für freiberufliche Künstlerinnen und Künstler aller Sparten sowie Abgaben an die KSK
    • Kosten für nicht anderweitig finanziertes Personal
    • Honorarkosten für freie Mitarbeiter und Leistungen Dritter
    • Reise- und Transportkosten
    • Technik- und Mietkosten
    • Kosten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    • Material- und Sachkosten
    • Gema

    Es können nur befristete Projekte gefördert werden, Dauerförderungen oder institutionelle Förderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Förderung kommt grundsätzlich nur für noch nicht begonnene Projekte in Betracht. Die Durchführung der Projekte darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beginnen. Frühester Projektbeginn ist der 1. Juni 2021, der Abschluss des Projektes muss spätestens am 28. Februar 2022 erfolgt sein.

    Eine Antragstellung ist bis zum 18. April 2021 möglich und erfolgt über ein Online-Formular (https://mwk-kunstfoerderung.de/kunsttrotzabstand/). 

    Um mögliche Fragen zum Impulsprogramm beantworten zu können, wird für alle Antragsteller eine Förderberatung per Webex am Donnerstag, 11. März 2021 sowie Donnerstag, 25. März 2021 jeweils von 10-12 Uhr angeboten, an der man kostenfrei und ohne Anmeldung teilnehmen kann. Die Zugangsdaten finden Sie unter https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/ausschreibungen/

    Fragen und Antworten rund um das Förderprogramm sind hier zusammengefasst: FAQs-Impulsprogramm „Kunst trotz Abstand“

    Weitere Informationen zu den Förderkriterien, zum Fördervolumen und zur Antragstellung finden Sie unter: https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/ausschreibungen/

     

    Förderprogramm NEUSTART AMATEURMUSIK des Bundesmusikverbands Chor und Orchester (05.03.2021)

    Musikensembles können sich mit einem NEUSTART-Projekt um eine Förderung von 2.000 bis max. 10.000 Euro bewerben. Gefördert werden Vorhaben, die in Pandemiezeiten ermutigend und beispielgebend für andere Ensembles wirken. Ziel der Projektförderung ist die Wiederbelebung der amateurmusikalischen Arbeit, insbesondere des Proben- und Konzertbetriebs. Alle Ergebnisse sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, um als Beispiel zu dienen.

    Optional kann die Förderung einer Zukunftswerkstatt beantragt werden. Das Angebot der Zukunftswerkstatt richtet sich an Chöre und Orchester, die durch den langen Lockdown bspw. von massivem Mitgliederschwund betroffen oder krisenbedingt nicht in der Lage sind, antragsreife Projektideen einzureichen. Im Rahmen eines moderierten Tages-Workshops können Ensembles mit methodisch geschulten Trainer*innen gezielt an Lösungsstrategien für den musikalischen Wiedereinstieg arbeiten. Die Förderung sowohl der NEUSTART-Projekte als auch der Zukunftswerkstätten setzen auf das Prinzip der aktivierenden Unterstützung.

    Die Antragstellung ist bis zum 31. März 2021 möglich.

    Förderfähig sind z.B. Honorare, Sachausgaben (Mieten u.a.) oder auch Investitionen in technisches Equipment, das für die Umsetzung von projektspezifischen Hygienekonzepten benötigt wird (max. 20% der Gesamtförderung).

    Nachfolgend finden Sie alle notwendigen Antragsunterlagen, FAQ’s sowie die Fördergrundsätze:

    Pressemitteilung Bewerbungsstart für die Projektförderung in NEUSTART Amateurmusik
    Antrag Projektförderung
    Antrag Zukunftswerkstatt
    FAQ zum Antrag
    Fördergrundsätze NEUSTART Amateurmusik BMCO

    Weitere Informationen: www.bundesmusikverband.de/neustart

     

    Außerordentliche Wirtschaftshilfe November - auch für Freiberufler/Soloselbstständige (09.11.2020)

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben die Förderkonditionen für die außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe) veröffentlicht. Antragsberechtigt sind alle privaten und kommunalen Unternehmen, Betriebe, Soloselbstständige, Freiberufler, Vereine und Einrichtungen, die auf der auf Grundlage des Beschlusses der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen). Es werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.

    Weitere Informationen auf den Seiten des BMWi und BMF

     

    Weitere Maßnahmen zur Einschränkung der Corona-Pandemie (30.10.2020)

    Der Bund und die Länder haben sich am 28. Oktober 2020 auf weitere Maßnahmen zur Einschränkung der Corona-Pandemie geeinigt, die ab dem 02. November bundesweit gelten.

    Proben und Veranstaltungen der Amateurmusik (Chöre und Musikvereine) sind bis 30. November 2020 untersagt (§ 1 a Absatz 3 Corona-Verordnung).

    Aktuelle Corona-Verordnung zum Nachlesen
    Pressemitteilung

     

    CoronaVO gültig ab 19. Oktober 2020 (19.10.2020)

    Ab Montag (19.10.2020), gilt die neue CoronaVO des Landes Baden-Württemberg (aktuelle Corona-Verordnung zum nachlesen). Für Chöre gilt:

    • Bei Veranstaltungen ist ein Hygienekonzept (§5 CoronaVO) zu erstellen und die Daten der Mitwirkenden, Beschäftigten und Besucher zu dokumentieren (§6 Corona-VO). Diese müssen vier Wochen aufbewahrt werden.
    • Für Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder die Symptome wie Fieber, Husten, Geruchs- und Geschmacksstörungen aufweisen, gilt ein Zutritts- bzw. Teilnahmeverbot (§7 CoronaVO)
    • Proben gelten regulär wie Veranstaltungen (FAQ), Hygienevorgaben müssen eingehalten werden. Allgemeine Proben ohne Veranstaltungsbezug sind zulässig. Erkundigen Sie sich vor Ort bei Ihrer Gemeinde/Behörde nach den lokal gültigen Bestimmungen!
    • Als Grundlage für das Hygienekonzept und zur Frage der Mindestabstände bei Sängerinnen und Sängern wird auf die Empfehlungen zur Arbeitssicherheit der VBG und im Bereich Blasmusik und Gesang auch auf die Risikoeinschätzungen des Freiburger Instituts für Musikermedizin verwiesen. Für Sänger/innen gelten mindestens 2 Meter Abstand zur nächsten Person.

    Basis für einzureichende Hygienekonzepte können die Vorlagen vom Schwäbischen Chorverband und Blasmusikverband Baden-Württemberg sein:
    SCV – Mustervorlage Hygienekonzept (Chor)-Vereine
    BVBW – Positionspapier (Wiederaufnahme + Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen)
    Beispiele für Hinweisschilder zu den Hygienestandards

    • Die CoronaVO gilt bis zum 30. November 2020
    • Mit Inkrafttreten der Pandemiestufe 3 am 19.10.2020 sind Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmern bis auf weiteres untersagt.

     

    Impulsprogramm „Kunst Trotz Abstand“ (24.07.2020, Änderung 28.08.2020)
    Mit dem Impulsprogramm „Kunst Trotz Abstand“ stellt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst 7,5 Mio. Euro aus dem Corona-Hilfsprogramm für Kunst und Kultur zur Verfügung, um die Arbeit von Kultureinrichtungen, Vereinen der Breitenkultur sowie freischaffende Künstlerinnen und Künstlern zu unterstützen.
    Eine Antragstellung ist weiterhin möglich. Antragsberechtigt sind Kultureinrichtunge sowie Vereine der Breitenkultur mit Sitz in Baden-Württemberg, die inhaltlich dem Ressort der Kunstabteilung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zugeordnet sind. Antragsberechtigt sind ausschließlich rechtlich eigenständige Kultureinrichtungen (zum Beispiel e.V., etc.), die gemeinnützige Ziele verfolgen und deren Gründungsdatum vor dem 01.01.2020 liegt.
    Eine Antragstellung ist über die Homepage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst möglich. Die erste Antragsrunde ist beendet. Für die weiteren Antragsrunden gelten folgende Fristen: 6. September 2020 und 4. Oktober 2020.
    Weitere Informationen und die Ausschreibung: MWK BW - Ausschreibungen
    Eine weitere Förderberatung per Webex findet am 10. September 2020 von 10 bis 12 Uhr statt (weitere Infos hier).

     

    Neue CoronaVO des Landes Baden-Württemberg ab 06. August 2020 (10.08.2020)
    Seit dem 06.08.2020 gilt die neue CoronaVO des Landes Baden-Württemberg (aktuelle CoronaVO zum nachlesen).
    Die wesentlichen Änderungen betreffen die Geltungsdauer, die Mund-Nasen-Bedeckung und die Datenverarbeitung. Inhaltlich ändert sich für unsere Chöre nichts. Die Geltungsdauer der Verordnung wird jedoch bis zum 30. September 2020 verlängert (§ 21 Absatz 3 Satz 2).

     

    Neustart Kultur der Bundesregierung (03.07.2020)
    Der Bundesrat hat dem Rettungsprogramm Neustart Kultur zugestimmt. Die Hilfen in Höhe von einer Milliarde Euro wenden sich insbesondere an Kultureinrichtungen. Ziel des Programms ist der Neustart des kulturellen Lebens in Deutschland. Aktuell werden die Fördermöglichkeiten für die einzelnen Branchen erarbeitet. In wie weit Chöre eine Förderung erhalten können ist noch nicht bekannt. Weitere Informationen: Neustart Kultur (Staatsministerium für Kultur und Medien)

     

    CoronaVO gültig ab 01. Juli 2020 (01.07.2020)

    Ab Mittwoch, 01.07.2020, gilt die neue CoronaVO des Landes Baden-Württemberg (aktuelle Corona-Verordnung zum nachlesen), die Einzelverordnung  in Bezug auf Veranstaltungen entfällt.

    • In der Öffentlichkeit sind Ansammlungen von mehr als 20 Personen untersagt, ausgenommen davon sind direkt verwandte Personen und Personen in einem Haushalt.
    • Bei Veranstaltungen ist ein Hygienekonzept (§5 CoronaVO) zu erstellen und die Daten der Mitwirkenden, Beschäftigten und Besucher zu dokumentieren (§6 Corona-VO).
    • Für Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder die Symptome wie Fieber, Husten, Geruchs- und Geschmacksstörungen aufweisen, gilt ein Zutritts- bzw. Teilnahmeverbot (§7 CoronaVO)
    • Proben gelten regulär wie Veranstaltungen (FAQ), Hygienevorgaben müssen eingehalten werden. Allgemeine Proben ohne Veranstaltungsbezug sind zulässig.
    • Als Grundlage für das Hygienekonzept und zur Frage der Mindestabstände bei Sängerinnen und Sängern wird auf die Empfehlungen zur Arbeitssicherheit der VBG und im Bereich Blasmusik und Gesang auch auf die Risikoeinschätzungen des Freiburger Instituts für Musikermedizin verwiesen. 

    Basis für einzureichende Hygienekonzepte können die Vorlagen vom Schwäbischen Chorverband und Blasmusikverband Baden-Württemberg sein:
    SCV – Mustervorlage Hygienekonzept (Chor)-Vereine
    BVBW – Positionspapier (Wiederaufnahme + Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen)
    Beispiele für Hinweisschilder zu den Hygienestandards

    Den Vereinen wird empfohlen sich mit ihrer Gemeinde/Behörde vor Ort zu verständigen. Falls es dann zu einem ablehnenden Bescheid kommt, leiten Sie diesen bitte einschließlich der Begründung an die BCV-Geschäftsstelle weiter (Cornelia Donat, E-Mail: cornelia.donat@bcvonline.de., Tel.: 0721 - 9 85 16 07).

    • Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden sind bis einschließlich 31. Juli 2020 untersagt. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht (§10 Corona-VO).
    • Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden sind bis einschließlich 31. Oktober 2020 untersagt.
    • Sind den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen und folgt die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm, so erhöht sich bis einschließlich 31. Juli. 2020 die zulässige Teilnehmerzahl auf 250 Personen.

     

    Soforthilfeprogramm für Vereine (23.06.2020)
    Die Landesregierung hat eine finanzielle Förderung für die Vereine der Breitenkultur beschlossen. Dieses gilt auch für unsere Mitgliedsvereine- und chöre. Die Förderung (Pauschalbetrag) wird ohne Antrag über den Landesmusikverband / Badischen Chorverband ausgezahlt.
    MWK - Mitteilung "Kabinett bewilligt weitere Corona-Hilfen für Kunst und Kultur"
     

    Masterplan Kultur BW/ Kunst trotz Abstand (13.05.2020)
    Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat in diesem Plan Schritte zur Öffnung und Hilfen für den Kulturbereich festgelegt. Chöre und Gesangvereine betrafen die folgenden Neuerungen:

    • Die Erhöhung der Chorleiterpauschale wird vorgezogen, sodass jeder Mitgliedsverein 500 € (statt 465 €) in 2020 erhält.
    • Ab 01. Juni 2020 waren kleine Veranstaltungsformate mit bis zu 100 Beteiligte möglich, wenn die Räumlichkeiten dieses zulassen und Hygiene- und Abstandsvorgaben eingehalten werden. Für detailierte Informationen und Absprachen empfehlen wir sich an die Heimatgemeinde/ Stadtverwaltung zu wenden. Mit dem Impulsprogramm „Kultur Sommer 2020“ standen kurzfristig Förderungen für Anbieter von kleinere Veranstaltungen, die zwischen dem 15. Juni und 15. September 2020 stattfinden, zur Verfügung. Die Antragstellung ist bereits beendet.
    • Den Masterplan können Sie hier aufrufen: Masterplan BW/ Kunst trotz Abstand

    Informationen rund um finanzielle Unterstützung

    Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK) informiert:
    Der Bund hat aufgrund der aktuellen Entwicklung die Bedingungen zur Antragsberechtigung beim Sonderfonds des Bundes für das Fördermodul der Wirtschaftlichkeitshilfe angepasst.

    „ […] sofern die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben eines Bundeslandes Veranstaltern die Wahlmöglichkeit einräumt, entweder a) (ggf. unter gewissen Voraussetzungen, z.B. Test- und Maskenpflicht) die Veranstaltung mit Vollauslastung, d. h. ohne Corona-bedingte Kapazitätsreduzierung durchzuführen oder b) die Veranstaltung alternativ mit Corona-bedingt reduzierter Teilnehmenden-Kapazität durchzuführen, steht es dem Veranstalter frei, sich für Variante a) oder b) zu entscheiden; wenn er die Variante b) wählt, kann er bei einer daraus folgenden Corona-bedingten Kapazitätsreduktion von mindestens 20 % die Wirtschaftlichkeitshilfe beantragen.“

    Für Kulturveranstalterinnen und -veranstalter aus Baden-Württemberg bedeutet dies, dass bei freiwilliger Reduktion der Zuschauerzahlen von mindestens 20 Prozent, die Antragsberechtigung für die Wirtschaftlichkeitshilfe weiterhin besteht.
    Quelle: Mail vom 23.09.21 von Johannes Grebe, Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, Referat 55 "Kulturbauten, Breitenkultur, Literatur, Archive und Landesbibliotheken"

     

    Bundesregierung unterstützt Start von Kulturveranstaltungen mit 2,5 Milliarden Euro
    Im Bundeskabinett wurden die notwendigen Beschlüsse gefasst, damit der 2,5 Milliarden Euro starke Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen starten kann. Er wird vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) und von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) verantwortet, die auch die Umsetzung des Programms koordiniert. Der Sonderfonds ergänzt die bestehenden Hilfen des Bundes für die Kulturbranche. Der Sonderfonds besteht aus zwei Bausteinen:
    1. Eine Wirtschaftlichkeitshilfe soll kleinere Veranstaltungen fördern, die ab dem 01. Juli 2021 durchgeführt werden und an denen unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen bis zu 500 Besucher teilnehmen. Ab dem 01. August 2021 werden Veranstaltungen mit bis zu 2.000. Besuchern gefördert. Durch eine Bezuschussung der Einnahmen aus Ticketverkäufen werden so die wirtschaftlichen Risiken reduziert und die Planbarkeit und Durchführbarkeit von Veranstaltungen verbessert.
    2. Daneben stellt der Sonderfonds, höchstwahrscheinlich ab Ende August, eine Ausfallabsicherung bereit, die Kulturveranstaltungen ab 2.000 Besucherinnen und Besuchern dadurch Planungssicherheit verschafft, dass im Falle coronabedingter Absagen, Teilabsagen oder Verschiebungen von Veranstaltungen ein Teil der Ausfallkosten durch den Fonds übernommen wird.
    weitere Informationen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/staatsministerin-fuer-kultur-und-medien/sonderfondskulturveranstaltung-1917654
    Registrierung und weitere Informationen auch unter: https://sonderfonds-kulturveranstaltungen.de

     

    Die Corona-Beratungshotline für Kreativschaffende, die zu Beginn der Pandemie eingerichtet wurde, wird auf Kultureinrichtungen und deren Anliegen ausgeweitet. Über die Corona-Hotline erhalten Künstlerinnen, Künstler, Kultur- und Kreativschaffende sowie Kultureinrichtungen eine erste Beratung zu aktuellen Fragen rund um die Corona-Hilfen. Unter der Hotline sind von Montag bis Freitag von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr Expertinnen und Experten erreichbar, die aktuelle Fragen rund um Unterstützungsleistungen während der Corona-Krise beantworten.
    Zu erreichen ist die Hotline unter der Festnetz-Nummer: 0711 90715-413

    weitere Informationen: Hotline zu Corona-Hilfen für Kultureinrichtungen

     

    Überbrückungshilfen: 

    Seit 10. Februar 2021 kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden. Die Antragsfrisst endet am 31. August 2021.
    Informationen zu den Überbrückungshilfen finden Sie unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

     

    Weitere informative Seiten zu diesem Thema und weitere Hilfen:

    Bundesregierung: Die Maßnahmen im Überblick - Hilfen für Künstler und Kreative
    KfW-Corona-Hilfe
    Bundesfinanzministerium: Überbrückungshilfe nochmals erweitert und verbessert (Aktuelle Corona-Hilfen auf einen Blick)
    Staatsministerin für Kultur und Medien: Corona-Hilfen

    Eine ausführliche Darstellung der Corona-Finanzhilfen findet sich auch auf den Seiten des K3-Büros:

    https://www.k3-karlsruhe.de/finanzhilfen-fuer-kultur-und-kreativschaffende-der-corona-krise

    Auf den Seiten der MFG Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg gibt es eine Übersicht über die verschiedenen Corona-Hilfsprogramme von Land und Bund, getrennt dargestellt für Kultur- und Kreativschaffende und Kultureinrichtungen:

    Informationsseite Corona-Pandemie | MFG Kreativ

     

    Veröffentlichungen

    Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst BW hat einen zweiten Bericht des Expertenkreis Aerosole mit wichtigen Erkenntnissen auch für die Kulturbranche veröffentlicht. Pressemitteilung-Expertenkreis Aerosole der Landesregierung legt zweiten Bericht vor (25.03.2021)

    Der Landesmusikverband Baden-Württemberg stellt ein Stufenmodell für die Öffnung der Kultur vor. Pressemitteilung - Öffnung Kultur 21 (15.03.2021)

    Der Präsident des Bundesmusikverbands appelliert bei weiteren Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie auch kulturelle und soziale Folgen mit zu bedenken. Pressemitteilung – Mahnender Appell (28.10.2020).

    Der Badische Chorverband kritisiert Verordnung des Kultusministeriums Hygienekonzept statt Singverbot an Schulen (19.07.2020)
    Presseinformation des Badischen Chorverbandes zum Singverbot an Schulen
    Aufruf zur Beteiligung an der Petition des BMU

    Offener Brief des Landesmusikrates und seiner Mitglieder aufgrund Shutdown für Chor- und Ensemblearbeit. Ein aktueller Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg schränkt die musikalischen Aktivitäten im Schuljahr 2020/2021 massiv ein. Offener Brief des Landesmusikrates und seiner betroffenen Mitglieder (15.07.2020)

    Der Bundesverband Musikunterricht - Landesverband Baden-Württemberg  hat hierzu eine Online-Petition gestartet:
    Pressemitteilung: Verbot musikalischer Arbeitsgemeinschaften bedroht Schulkultur! (13.07.2020)

    Mit Vorfreude und Verantwortungsbewusstsein - Chöre in Baden-Württemberg beginnen wieder zu singen. Gemeinsame Pressemitteilung der Chorverbände in Baden-Württemberg (05.06.2020)

    Offener Brief des Landesmusikverbandes an den Gemeindetag BW und den Städtetag BW: "Kommunen sollen Vereine bei Suche nach Proberäumen unterstützen" (20.05.2020)

    Offener Brief vom Landessportverband Baden-Württemberg und Landesmusikverband Baden-Württemberg an den Präsidenten des Gemeindetags Baden-Württemberg, sowie den Präsidenten des Städtetags Baden-Württemberg. Thema sind kommunale Nothilfefonds für Vereine: Offener Brief LSVBW und LMV (30.04.2020)

    Gemeinsames Schreiben von Staatssekretärin Petra Olschowski und Landesmusikverband-Präsident Chirstoph Palm an die Amateurmusikfamilie in Baden-Württemberg:
    Amateurmusik - Corona-Pandemie - MWK - LMV (30.03.2020)

    Der Badische Chorverband und der Landesmusikverband Baden-Württemberg rufen zur Solidarität mit freischaffenden Musikerinnen und Musikern auf:
    Offener Brief an alle Musikerinnen und Musiker der Amateurmusikvereine (18.03.2020)
    Beispielsweise können Eintrittskarten für Konzerte, Veranstaltungen usw. nicht zurückgeben werden und damit die Verien und  Künstler/innen unterstützt werden. Die Chöre/ Vereine werden dazu angehalten Honorare für Chorleitende weiter zu zahlen und Alternativen z.B. digitale Proben, Übedatein, Notenkunde u.ä. gemeinsam zu gestalten.

    DCV-Präsident Christian Wulf hat Standpunkte zu den Themen: Kultur ist systemrelevant! (20.03.2020) und Singen im Chor in Zeiten von Corona (30.04.2020) veröffentlicht.

    Weitere Hinweise für Vereine

    Das Bundesfinanzminsterium (BMF) klärt steuerliche Vereinsfragen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Newsletter: Vereinsinfobrief - vereinsknowhow.de

    Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK) informiert über die aktuellen Regelungen für den Kunst- und Kulturbereich unter mwk.baden-wuerttemberg.de und in einem Schreiben vom 29.04.2021

    Beratung für Amateurmusikvereine durch das Freiburger Institut für Musikermedizin
    Die Corona-Pandemie hat viele Fragen zu den Risiken der Musikausübung, insbesondere im Bereich des Singens und Blasmusikinstrumentenspiels aufgeworfen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK) hat deshalb das Freiburger Institut für Musikermedizin (FIM) beauftragt, durch Beratung zu risikoreduzierenden Maßnahmen bei der Musikausübung den Amateurmusikbereich zu unterstützen.
    https://fim.mh-freiburg.de/beratung-amateurmusik/

    Der Deutsche Chorverband e. V. informiert auf seiner Website www.deutscher-chorverband.de und bündelt unter www.blog-dcv.de Tipps und Angebote für die digitale Praxis, sowie Aktivtäten von Chören.

    Auch der Bundesmusikverband Chor & Orchester hat Anworten auf wichtige Fragen zusammengestellt: Notfall-FAQ Vereine

    Notruf-Verein.de ist eine Zusammenstellung von wichtigen Arbeitshilfen, Links, Beratung zur Vereinsführung, sowie häufigen Fragen und Antworten: www.notruf-verein.de - Hilfe in der Corona Krise

    Tipps für die digitale Vereinsarbeit: Vereinsarbeit digital organisieren (ProStimme GmbH) und Wie die Chorprobe in die Wohnzimmer kommt? (Baden vokal)

    Verein(t) Zusammen – Vereine in sozialen Netzwerken ist ein Portal, auf dem sich Vereine und Verbände kostenfrei, schnell und ohne Aufwand vernetzen und gebündelt Informationen teilen können: www.vereintzusammen.info

    Informationen zu rechtlichen- und steuerrechtlichen Themen:
    Justiziar Malte Jörg Uffeln:
    Beschlussfassungen im Umlaufverfahren im Vereinsrecht
    Die Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Vereinsrecht
    Über den Umgang mit Chorleiterverträgen in der Corona-Krise 2020
    Außerordentliche Stornierung von Omnibusverträgen in der COVID-19-Pandemie
    Wann muss man Ausfallhonorar bezahlen? (Baden vokal / Kanzel Laaser)
    Keine Proben wegen Corona: Darf man das Chorleiterhonorar trotzdem bezahlen? (Baden vokal / RA Patrick R. Nessler)

    Es wurde eine Ausnahmeregelung verabschiedet, mit der Vereine auch dann Beschlüsse fassen können, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für Videokonferenzen o.ä. vorgesehen ist. Damit können Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen durchgeführt werden, obwohl keine Versammlungen zurzeit gestattet sind. Auch Abstimmungen per E-Mail und Fax sind möglich. Weitere Information: BMCO Infos zu Mitgliederversammlungen
    Bundesministerium für Finanzen: Steuerliche Maßnahmen (II. Spendenaktionen, VIII. Verluste aus Geschäftsbetrieben nach §64 AO + Ehrenamtspauschale)

    Die GEMA hat ein Nothilfe-Programm für Ihre Mitglieder erstellt: GEMA-Nothilfe-Programm
     

    Weitere Informationen zur COVID-19-Pandemie

    Es gilt die von der Landesregierung Baden-Württemberg erlassene Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen. Bei Unklarheiten empfehlen wir sich mit zuständigen Gemeinde/Stadtverwaltung in Verbindung zu setzen. Aktuelle Corona-Verordnung der Landesregierung.

    Tagesaktuelle Informationen, Hinweise zu Maßnahmen und Antworten auf häufige Fragen finden Sie unter:
    Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg
    Bundesministerium für Gesundheit
    Robert Koch Institut
    Themenseite der Bundesregierung
    Infektionsschutz: Wie kann man dazu beitragen, die Verbreitung einzudämmen?


    Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, verlängert bis 31.12.2021


    Der Deutsche Kulturrat informiert auf seiner Homepage und mit einem extra Newsletter über Maßnahmen, Auswirkungen und seine Einschätzungen: Deutscher Kulturrat

    Die Deutsche Orchestervereinigung hat einen Leitfaden für freischaffende Musikausübende veröffentlicht: Leitfaden DOV

    Eine Übersicht interessanter Informationen finden sich auch auf der Seite des Landesmusikrats Baden-Württemberg: Landesmusikrat Baden-Württemberg

     

    Badischer Chorverband 1862