Zuschüsse für Vereine

Um einen Zuschuss zu beantragen, füllen Sie bitte den entsprechenden Antrag aus und senden diesen, gemeinsam mit einer kurzen Projektbeschreibung an die Geschäftsstelle. Generell gilt als Antragsfrist der 31. Januar des laufenden Jahres.

Aus den Mitteln des Badischen Chorverbands können von Vereinen durchgeführte Bildungsmaßnahmen z.B. Probentage, Probenwochenenden und Stimmbildung etc. bezuschusst werden. Es werden bis zu 30 % der zuschussfähigen Kosten, max. 1.100 € als Zuschuss ausgezahlt.

Antrag Bildungsmaßnahme Verein

Die Endabrechnung ist umgehend nach der Veranstaltung, innerhalb von sechs Wochen, einzusenden. Diese muss eine Übersicht der Ausgaben/ Einnahmen, Kopien der Belege, Teilnehmerliste und Informationen zum Inhalt und Ablauf der Maßnahme enthalten. Verspätete Abrechnungen können nicht angenommen werden. Maßnahmen die Ende des Jahres stattfinden, müssen bis spätestens 15. Januar des Folgejahres abgerechnet werden. 

 

Der Zuschuss errechnet sich aus den gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich der Einnahmen/Selbstbeteiligung der Teilnehmer*innen.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben der Träger, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen.
Bei Abrechnung, welche keine Teilnehmerbeiträge oder sonstige Einnahmen enthalten wird automatisch eine Selbstbeteiligung von 25% aus den Seminargebühren inkl. Übernachtung und Verpflegung berechnet.

 

Aus öffentlichen Mitteln des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK) kann die Teilnahme an Musikwettbewerben (deutschlandweit) gefördert werden. Zuschüsse können hierbei für Teilnehmergebühr und Fahrtkosten beantragt werden. Der Zuschuss beträgt maximal 500 €.

Antrag Wettbewerb Teilnahme Verein

Nach dem Wettbewerb senden Sie uns bitte innerhalb von sechs Wochen eine Abrechnung mit einer Übersicht der Ausgaben (Teilnehmergebühr und Fahrtkosten) und Einnahmen (z.B. Sponsorengelder), Kopien der Belege, Wettbewerbsausschreibung, Programmablauf und Wettbewerbsurkunde. Unvollständige und verspätete Unterlagen können nicht abgerechnet werden. Die Überweisungen finden in der Regel im 4. Quartal statt.

Die Förderrichtlinien des MWK  können Sie nachlesen unter: MWK Baden- Württemberg

Die "Allgemeinen Nebenbestimmungen" für Zuwendungen aus öffentlichen Mittel können Sie hier aufrufen: ANBest-P

Keine Zuschüsse sind aktuell möglich für z.B. Konzertreisen, Noten, Chorprojekte und Neuanschaffungen.

Ansprechpartner: Melanie Bierwagen, Tel.: 0721 – 8642 60 84, E-Mail: melanie.bierwagen[at]bcvonline.de

Zuschüsse für regionale Chorvereinigungen

Die regionalen Chorvereinigungen können Zuschüsse aus Mitteln des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK) beantragen. Um einen Zuschuss zu beantragen, füllen Sie bitte den entsprechenden Antrag aus und senden diesen, gemeinsam mit einer kurzen Projektbeschreibung an die Geschäftsstelle. Generell gilt als Antragsfrist der 30. November des Vorjahres der Bildungsmaßnahme.

  • Bildungsmaßnahmen:

Laut Förderrichtlinien muss eine bezuschusste Bildungsmaßnahme entweder vom Badischen Chorverband oder einer seiner regionalen Chorverbände organisiert, angeboten und veranstaltet werden. An diesen Maßnahmen sollen die Mitgliedsvereine teilnehmen.

Antrag Bildungsmaßnahmen regionale CV

Nach Beendigung der Bildungsmaßnahme senden Sie bitte innerhalb von sechs Wochen eine Abrechnung. Der Abrechnung ist eine Ausgabe/ Einnahme-Aufstellung, Kopien der Belege, eine Teilnehmerliste und Informationen zum Ablauf und Inhalt (z.B. Ausschreibung, Einladung, Plan des Referenten) beizulegen. Unvollständige und verspätetet Unterlagen können nicht abgerechnet werden. Maßnahmen die Ende des Jahres stattfinden, müssen bis spätestens 15. Januar des Folgejahres abgerechnet werden. Überweisungen der Zuschüsse finden in der Regel im 4. Quartal statt.

Zusätzlich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Bildungsmaßnahmen aus MWK-Mitteln gefördert werden können, wenn die Veranstaltung in Baden-Württemberg stattfindet.

Der Zuschuss errechnet sich aus den gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind Ausgaben der Träger, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen.

Nach Nr. 3.5, a, der Förderrichtlinien Amateurmusik sind Fahrtkosten bzw. Wegstreckenentschädigungen und Tagegelder der Teilnehmenden nicht förderfähig. Entsprechend gilt: In der Kalkulation (Antrag) müssen Unterkunft und Verpflegung der Teilnehmer durch Teilnehmerbeiträge oder andere Einnahmen gedeckt sein (die Höhe der Summe für Verpflegungskosten ist somit Sache des Veranstalters). Kleine Abweichungen im Verwendungsnachweis sind unschädlich. Bei Abrechnung, welche keine Teilnehmerbeiträge oder sonstige Einnahmen enthalten, werden Gebühren wie Übernachtung und Verpflegung als nicht zuschussfähig berechnet.

 

  • Organisation und Durchführung von Wettbewerben durch regionale Chorvereinigungen:

Die Organisation und Durchführung von Musikwettbewerben (Wertungsspiele, Wertungssingen, Kritiksingen, Wettbewerbe u.a.) auf regionaler und überregionaler Ebene (deutschlandweit) ist förderfähig. Es kann ein Kostenzuschuss für z.B. Miete, Honorare, Reisekosten der Jury beantragt werden.

Antrag Wettbewerb Durchführung regionale CV

Nach Beendigung des Wettbewerbes senden Sie uns bitte innerhalb von sechs Wochen eine Abrechnung. Die Abrechnung muss eine Ausgaben/ Einnahme-Aufstellung, Kopien der Belege, Wettbewerbsausschreibung und eine Übersicht der teilnehmenden Vereine und Ablauf (z.B. Programm) enthalten. Unvollständige und verspätete Unterlagen können nicht abgerechnet werden. Maßnahmen die Ende des Jahres stattfinden, müssen bis spätestens 15. Januar des Folgejahres abgerechnet werden. Die Überweisungen finden in der Regel im 4. Quartal statt.

Die Förderrichtlinien des MWK können Sie nachlesen unter: MWK Baden- Württemberg

Die "Allgemeinen Nebenbestimmungen" für Zuwendungen aus öffentlichen Mittel können Sie hier aufrufen: ANBest-P

Ansprechpartner in der Geschäftsstelle: Moritz Steinmetz, Tel.: 0721 – 84 08 65 20, E-Mail: moritz.steinmetz[at]bcvonline.de

Probenpauschale

Aus der Chorleiterförderung wird die Probenpauschale

Die Probenpauschale bemisst sich wie folgt:

Vereine und Organisationen mit 1 aktiven Musikensemble 500 Euro
Vereine und Organisationen mit 2 aktiven Musikensembles 800 Euro
Vereine und Organisationen mit 3 aktiven Musikensembles 1.100 Euro
Vereine und Organisationen mit 4 aktiven Musikensembles 1.400 Euro
Vereine und Organisationen mit 5 aktiven Musikensembles 1.700 Euro
Vereine und Organisationen mit mehr als 5 aktiven Musikensembles 2.000 Euro

Ein Ensemble gilt als aktiv, wenn es zum 1. Januar des betreffenden Jahres seit mindestens zwei Jahren besteht und mindestens acht Mitglieder umfasst, einen eigenständigen regelmäßigen Übungsbetrieb (mindestens 19 Proben jährlich) und pro Jahr mindestens einen Auftritt hat. Bei gemeinsamen Ensembles kann nur einer der beteiligten Vereine oder Organisationen das Ensemble angeben.

Die Auszahlung erfolgt adäquat zur früheren Chorleiterförderung durch den Badischen Chorverband an seine Mitgliedsvereine, d.h. für den Verein ändert sich nichts, die Auszahlung erfolgt weiterhin ohne Beantragung. Die nötigen Informationen z.B. zur Anzahl der Ensembles werden der Bestandserhebung entnommen. Einzige Voraussetzung (auch hier hat sich nichts geändert) ist, dass der Mitgliedsverein, die Bestandserhebung rechtzeitig und vollständig erledigt hat.

Weitere Informationen entnehmen Sie den Förderrichtlinien des Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.

Zuschuss für die Neugründung eines Kinderchores

Der Badische Chorverband gewährt neugegründeten Kinderchören (ausgenommen sind Schulchöre, Projektchöre und Chöre an Musikschulen) einen Gründungszuschuss in Höhe von einmalig 500 €.
Um einen Zuschuss zu beantragen, füllen Sie bitte den entsprechenden Antrag aus und senden diesen an die Geschäftsstelle.

Antrag auf Zuschuss bei Neugründung eines Kinderchores

 

Badischer Chorverband 1862